ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

I. Geltung der Bedingungen

1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art.

2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

1. Unsere Aufträge sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Bestätigte Termine sind Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per Telefax oder E-mail, wirksam.

2. Angebote des Lieferanten und dessen in diesem Zusammenhang gefertigten Ausarbeitungen sind für uns kostenfrei.

3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder sonstigen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten / Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fort.

5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide Vertragsschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.

III. Preise, Zahlungen

1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle und einschließlich Verzollung.

2. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen müssen uns in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden. Wir zahlen grundsätzlich alle vorliegenden und fälligen Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto, je nach Rechnungseingang, zum 15. oder Ultimo des Monats. Rechnungen ohne Skontoabzug werden zum 15. oder Ultimo des übernächsten Monats bezahlt.

3. Wir sind berechtigt, mit Forderungen unserer Tochter- bzw. Schwestergesellschaften gegen den Lieferanten aufzurechnen.

IV. Versand, Verpackung, Liefertermine

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2. Lieferungen sind uns durch eine Versandanzeige anzukündigen, in welcher Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu tragen.

3. Verpackungsmaterialien sind nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden und vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware.

4. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert berechnet, so können wir diese gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Werts frachtfrei an den Lieferanten zurückgeben.

5. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.

6. Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung oder Leistung bleibt unberührt.

7. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des Warenwertes.

8. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzuschicken. Sehen wir davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

9. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und auch uns von den dadurch betroffenen Leistungspflichten. Wir werden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Lieferanten.

10. Europaletten können vom Lieferanten nach einer Frist von 6 bis 8 Wochen zurückgeholt werden. Es besteht unsererseits keine Verpflichtung zur sofortigen Herausgabe.

V. Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung

1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.

2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung ggf. übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.

3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen:. Der Lieferant hat seine Leistung mangelfrei zu erbringen, so dass sie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei Auftragserteilung von uns vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir zur Nachbesserung des Liefergegenstandes auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn wir an der schnellen Benutzung des Liefergegenstandes aufgrund der Umstände des Falles ein besonderes Interesse haben und aus Zeitgründen eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der Nachbesserung werden wir den Lieferanten hiervon schriftlich (auch per Telefax oder e-mail) unterrichten.

3. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände.

4. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen bleibt unberührt.

5. Der Lieferant stellt uns von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

6. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw. Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.

VII. Urheberrecht

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung bzw. Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns die Nutzung der Lieferung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände im In- und Ausland zu ermöglichen und uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

VIII. Sonstiges

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu lassen.

2. Erfüllungsort ist die vereinbarte Empfangsstelle.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

5. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung entspricht.

Stand der Einkaufsbedingungen: 23.01.2016

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